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Die schriftliche Dokumentation der [[Wunscherfüllung|Wünsche]] und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
 
Die schriftliche Dokumentation der [[Wunscherfüllung|Wünsche]] und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
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Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer [[Vertreterdokumentation]], eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
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Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer [[Vertreterdokumentation]], eines Vertreterzeugnisses oder eines [[Notfalldaten|Notfallbogens]] stehen.
    
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1827 BGB:
 
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1827 BGB:
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