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Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]).
 
Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung allein rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht ([http://lexetius.com/2002/4/1509 BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96];[http://lexetius.com/2006,324 BGH Beschluss XII ZB 236/ 05]). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist ([http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html § 32 StGB]; [http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]).
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'''OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, 1 W 72/07, 1 W 73/07 und 1 W 74/07;''' NJW-RR 2008, 230:
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'''OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, 1 W 72/07, 1 W 73/07 und 1 W 74/07;''' FamRZ 2007, 2107 = NJW-RR 2008, 230:
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# Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung sind insbesondere auch die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsermittlung sind u. a. auch die Ergebnisse etwaig bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
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# Angesichts der Bedeutung und Intensität des mit einer Zwangsmedikation verbundenen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] ist das notwendige [[Sachverständigengutachten]] (§ 70e FGG) durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen.
    
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866:
 
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07;''' BtPrax 2008, 115 = MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 = FamRZ 2008, 866: