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==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
 
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==
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In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1831 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1831 Abs. 5 BGB).
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In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1831 BGB möglich. '''Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung.''' Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1831 Abs. 5 BGB).
    
==Strafrechtliche Unterbringung==
 
==Strafrechtliche Unterbringung==
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