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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
 
In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
    
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|11|btog}} [[BtOG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
 
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|11|btog}} [[BtOG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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