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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - '''brüderlich bzw. solidarisch''' - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
 
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - '''brüderlich bzw. solidarisch''' - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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===Was ist ein Sozialauftrag?===
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Gemäß § 88 SGB X kann ein staatlicher oder kommunaler Sozialleistungsträger als Auftraggeber ihm obliegende Pflichten durch einen anderen Leistungsträger oder dessen Verband mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Als die drei verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gelten:
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*Der Sozialauftrag ist zweckmäßig wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben (Beispiel: Ein örtlicher kirchlicher oder privater Kindergarten erfüllt den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Auftrag der Kommune).
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*Der Sozialauftrag ist zur Durchführung der Aufgaben zweckmäßig, weil es in der Kommune z.B. nicht genügend städtische Kindergartenplätze gibt.
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*Der Sozialauftrag an den kirchlichen oder privaten Kindergartenträger ist zweckmäßig auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (Beispiel: Es handelt sich bei den Anspruchsberechtigten um christliche Familien).
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Ein anderer, älterer deutscher Rechtsbegriff für Sozialauftrag ist Beleihung. Ein wesentlicher Teil, d.h. zumindest die Rechtsaufsicht muss immer beim Auftraggeber verbleiben. Dieser muss Aufträge über mehrere gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen (= öffentliche Ausschreibung).
    
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
 
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
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