Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - '''brüderlich bzw. solidarisch''' - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]]. | Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - '''brüderlich bzw. solidarisch''' - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]]. |