Gemäß § 1580 BGB sind [[Ehescheidung|geschiedene Ehegatten]] in Deutschland einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. | Gemäß § 1580 BGB sind [[Ehescheidung|geschiedene Ehegatten]] in Deutschland einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. |