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==Auskunftspflicht der geschiedenen Ehegatten==
 
==Auskunftspflicht der geschiedenen Ehegatten==
 
Gemäß § 1580 BGB sind [[Ehescheidung|geschiedene Ehegatten]] in Deutschland einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
 
Gemäß § 1580 BGB sind [[Ehescheidung|geschiedene Ehegatten]] in Deutschland einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
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==Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit==
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Gemäß § 61 SGB II müssen Träger, die eine Leistung zur [[Arbeitsvertrag|Eingliederung in Arbeit]] erbracht haben oder erbringen, der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden.
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Auch die Teilnehmenden an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden. Außerdem müssen sie eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zulassen – unter Wahrung der die [[Grundrechte]] sichernden [[Geheimhaltungspflicht]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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