Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte. | Der Medizinische Dienst der [[Krankenversicherung|Kranken-]] und [[Pflegeversicherung|Pflegekassen]] in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte. |