Änderungen

K
Zeile 33: Zeile 33:  
Das Gericht stellte im Zuge des Verfahrens fest, dass die Klägerin ihr sonstiges Sparvermögen für die Deckung der Heimkosten aufgebraucht hatte und sie somit einen Anspruch auf Pflegewohngeld hatte. Die Sozialhilfe dürfe jedoch nicht vom Einsatz des zum Zweck der Bestattungsvorsorge vorgesehenen Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag abhängig gemacht werden. Mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 8/9 b SO 9/06 R) hatte bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass dem Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung und die anschließende Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags für eine angemessene Bestattung und Grabpflege sei daher als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen. Die Angemessenheit ist aus den Kosten zu ermitteln, welche die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung zu übernehmen hat (Grundbetrag). Dabei ist Bezug zu nehmen auf die gewünschte Art der Bestattung. Dieser als einfachster Standard anzusehende Betrag ist unter Berücksichtigung der Individualwünsche des Betroffenen bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Richtwert könnten dabei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung sein. Das Gericht stellte fest, dass die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung nach Auskunft der Verbraucherzentralen bei rund 7.000,- € liegen. Der im Streitfall festgelegte Betrag war daher noch als angemessen anzusehen. Die beantragte Sozialhilfe war zu gewähren.
 
Das Gericht stellte im Zuge des Verfahrens fest, dass die Klägerin ihr sonstiges Sparvermögen für die Deckung der Heimkosten aufgebraucht hatte und sie somit einen Anspruch auf Pflegewohngeld hatte. Die Sozialhilfe dürfe jedoch nicht vom Einsatz des zum Zweck der Bestattungsvorsorge vorgesehenen Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag abhängig gemacht werden. Mit Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 8/9 b SO 9/06 R) hatte bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass dem Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung und die anschließende Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist. Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags für eine angemessene Bestattung und Grabpflege sei daher als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen. Die Angemessenheit ist aus den Kosten zu ermitteln, welche die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung zu übernehmen hat (Grundbetrag). Dabei ist Bezug zu nehmen auf die gewünschte Art der Bestattung. Dieser als einfachster Standard anzusehende Betrag ist unter Berücksichtigung der Individualwünsche des Betroffenen bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen. Richtwert könnten dabei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung sein. Das Gericht stellte fest, dass die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung nach Auskunft der Verbraucherzentralen bei rund 7.000,- € liegen. Der im Streitfall festgelegte Betrag war daher noch als angemessen anzusehen. Die beantragte Sozialhilfe war zu gewähren.
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.
 
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.
Zeile 41: Zeile 41:  
Der Verwertung eines Dauergrabpflegevertrags durch Kündigung kann entgegenstehen, dass die Grapflege des Verstorbenen ihrerseits zum notwendigen Bedarf des Verpflichteten zählt und dieser Bedarf mangels einer sozialhilferechtlichen Alternative nur durch den Grabpflegevertrag gedeckt werden kann: OVG Münster NVwZ-RR 2002, 199.
 
Der Verwertung eines Dauergrabpflegevertrags durch Kündigung kann entgegenstehen, dass die Grapflege des Verstorbenen ihrerseits zum notwendigen Bedarf des Verpflichteten zählt und dieser Bedarf mangels einer sozialhilferechtlichen Alternative nur durch den Grabpflegevertrag gedeckt werden kann: OVG Münster NVwZ-RR 2002, 199.
   −
Für Bestattungsvertrag angelegtes Geld ist verbindlich festgelegt und ist somit bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht mitzurechnen: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 868 = FGPrax 2001, 115 = OLG-Report Frankfurt 2001, 134, ebenso VG Sigmaringen BtPrax 1999, 33 und LG Stade BtPrax 2003, 233 sowie für das [[Sozialhilfe]]recht OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03, ZEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360; OVG Berlin FEVS 49, 218.
+
Für Bestattungsvertrag angelegtes Geld ist verbindlich festgelegt und ist somit bei der Berechnung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] nicht mitzurechnen: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 868 = FGPrax 2001, 115 = OLG-Report Frankfurt 2001, 134, ebenso VG Sigmaringen BtPrax 1999, 33 und LG Stade BtPrax 2003, 233 sowie für das [[Sozialhilfe]]recht OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03, ZEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360; OVG Berlin FEVS 49, 218.
    
Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
 
Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
7.540

Bearbeitungen