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Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht "Angehöriger" im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.
 
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht "Angehöriger" im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.
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==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
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==Rechtsprechung zur [[Betreuervergütung]]==
 
'''BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98'''
 
'''BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98'''
  
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