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[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
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Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
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Bei der Abwägung der für und wider die Bestellung sprechenden Gesichtspunkte ist insbesondere zu bedenken, dass Angehörige die Bedürfnisse und das Äußerungsverhalten eines Betroffenen vielfach besser kennen als fremde Personen. Ausschlaggebend bleibt jedoch das Wohl des Betroffenen. Deshalb hat sich das [[Betreuungsgericht]] maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von [[Persönliche Betreuung|persönlicher Betreuung]] und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.). Es kann hierbei auch zu dem Ergebnis kommen, dass auch wenn eine Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist, ein [[Berufsbetreuer]] zu bestellen ist, wenn dieser wesentlich besser geeignet ist (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 130 LS).
    
Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]] die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
 
Erst wenn aus den bisher genannten Kreisen (vom Betreuten benannte Personen, nahe Angehörige, sonstige Ehrenamtler) niemand als Betreuer in Frage kommt, ist [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]] die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s zulässig. So bestimmt es § 1816 Abs. 5 BGB.
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