Damit die Willenserklärungen einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein (§ 105 BGB). Nur [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung einer Betreuerbestellung]] sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet. | Damit die Willenserklärungen einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein (§ 105 BGB). Nur [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung einer Betreuerbestellung]] sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet. |