Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) einen [[Kontrollbetreuer]] bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB). Zielsetzung ist dann der Vollmachtswiderruf durch den Kontrollbetreuer (§§ 671, 168 BGB). Aber auch in die fortbestehende Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.
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Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) einen [[Kontrollbetreuer]] bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB). Zielsetzung ist dann der Vollmachtswiderruf durch den Kontrollbetreuer (§§ 671, 168 BGB). Aber auch in die fortbestehende Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.
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In der Praxis bezieht sie die Bestellung sich meist auf folgende Gegenstände ''(Beispiele nicht abschließend)'':
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* ärztliche und pflegerische Maßnahmen
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* Bestimmung des Aufenthaltsorts (z. B. Übersiedlung in ein Alters- oder [[wikipedia:de:Pflegeheim|Pflegeheim]], Krankenhausaufenthalt)
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* Vermögensangelegenheiten (z. B. Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)