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Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
 
Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
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===Beschlagnahme===
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Die Polizei kann in Deutschland eine Sache oder Tiere beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Auch zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Sache oder eines [[Tierschutz|Tieres]] durch eine Person, die nach Polizeigesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist, ist die Beschlagnahme zulässig.
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Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsbehelf]]e unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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