Ordre public: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. | Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. | ||
| − | Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will. | + | Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will. |
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. | Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt. | ||
Version vom 22. Juni 2025, 10:33 Uhr
Allgemeines
„ordre public“ ist ein französischer Rechtsbegriff. Im Deutschen entspricht ihm die öffentliche Ordnung, die eines der beiden Schutzgüter der deutschen Polizei ist. Im baden-württembergischen Polizeigesetz § 1 heißt es dazu: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.
polizeiliche Maßnahmen gegenüber dem Verursacher von Bedrohungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung
Durch polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung (= Exekutive) können in Deutschland Grundrechte im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden. Dies betrifft vor allem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Eigentum (Art. 14 GG).
Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von Baden-Württemberg in § 6 geregelt.
polizeilicher Gewahrsam
Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive Sterbehilfe) begehen will.
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.