Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden. | Der Grundrechtseingriff durch den Betreuer ist demnach zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Im Falle der [[Umgangsbestimmung]] im Zusammenhang mit einer [[Gewaltschutzanordnung]] zum Schutz des Betreuten sollte vom Betreuer auch das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden. |