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Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
 
Für die Betreuungsbehörde wird es für eine [[Vorführung]] und eine [[Zuführung zur Unterbringung]] ab 01.09.2009 durch das neue FamFG eine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung zum Wohnungszutritt geben. Die Regelungen lauten:
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''§ 283 Vorführung zur Untersuchung''
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''§ 283 FamFG Vorführung zur Untersuchung''
    
''(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.''
 
''(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.''
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''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
 
''(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.''
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''§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung''
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''§ 322 FamFG Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung''
    
''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
 
''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''