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In Deutschland wird zwischen sogenannten Jedermannsrechten (Menschenrechten), den Deutschenrechten und den Europäischen Grundrechten juristisch unterschieden. Jedermannsrechte erkennt der Kundige an den Formulierungen im Grundgesetz wie „Jeder hat das Recht …“, „Jedermann hat das Recht …“, „Alle Menschen …“ oder „Niemand darf …“. Jedermannsrechte sind zum Beispiel die wichtigen Grundrechte nach Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 17 GG.
 
In Deutschland wird zwischen sogenannten Jedermannsrechten (Menschenrechten), den Deutschenrechten und den Europäischen Grundrechten juristisch unterschieden. Jedermannsrechte erkennt der Kundige an den Formulierungen im Grundgesetz wie „Jeder hat das Recht …“, „Jedermann hat das Recht …“, „Alle Menschen …“ oder „Niemand darf …“. Jedermannsrechte sind zum Beispiel die wichtigen Grundrechte nach Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 17 GG.
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Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche Zugangsrecht zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche.  
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Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche.  
    
Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (Allmende).
 
Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union gelten aber auch hier für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten die gemeinsamen Grundrechte der EU-Charta aus dem Jahr 2001 (Vertrag von Nizza). Zu diesen Europäischen Grundrechten gehören die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung. Europa soll nach und nach zu einem einheitlichen Sozial- und Wirtschaftsraum zusammenwachsen, ohne dass die verschiedenen nationalen Souveränitäten von den Mitgliedstaaten ganz aufgegeben werden müssen. Diese Rechtsform für kulturelle Vielfalt ist in Deutschland seit langem als „Gesamthand“ bekannt und stammt ursprünglich aus den germanischen Stammesrechten (Allmende).
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