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Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet waren, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wurde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines "stehenden Gewerbes" mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden musste. Das galt früher auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wurde.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet waren, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wurde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines "stehenden Gewerbes" mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden musste. Das galt früher auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wurde.
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==Siehe auch==
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* [[Verfahrenspfleger]]
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* [[Prozesspfleger]]
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* [[Berufsbetreuer]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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