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==Unterstützungspflicht des Bewohnerbeirats==
 
==Unterstützungspflicht des Bewohnerbeirats==
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In stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege vertreten die sogenannten Bewohnerbeiräte die Interessen der Heimbewohnenden. Sie werden demokratisch gewählt und können von einem ebenfalls gewählten Beratungsgremium aus Angehörigen, [[Vertrauensperson]]en und [[Rechtsbetreuer]]n (= Angehörigen- und Betreuerbeirat) bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit ehrenamtlich unterstützt werden. Die länderspezifischen Regelungen zu den Beiratswahlen sind ggf. in den sechzehn Landesheimgesetzen normiert. Ein Beispiel für eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsnorm ist der § 22 im Wohn- und Teilhabegesetz für [[Nordrhein-Westfalen]] (WTG NRW).
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In stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege vertreten die sogenannten Bewohnerbeiräte die Interessen der Heimbewohnenden. Sie werden demokratisch gewählt und können von einem ebenfalls gewählten Beratungsgremium aus Angehörigen, [[Vertrauensperson]]en und [[Betreuer|Rechtsbetreuern]] (= Angehörigen- und Betreuerbeirat) bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit ehrenamtlich unterstützt werden. Die länderspezifischen Regelungen zu den Beiratswahlen sind ggf. in den sechzehn Landesheimgesetzen normiert. Ein Beispiel für eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsnorm ist der § 22 im Wohn- und Teilhabegesetz für [[Nordrhein-Westfalen]] (WTG NRW).
    
Die zugehörige Landesverordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO NRW) regelt im § 10 die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats. Dazu gehört es auch, den neuen Nutzerinnen und Nutzern des Pflegeheimes zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden (= Unterstützungspflicht).
 
Die zugehörige Landesverordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO NRW) regelt im § 10 die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats. Dazu gehört es auch, den neuen Nutzerinnen und Nutzern des Pflegeheimes zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden (= Unterstützungspflicht).
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