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Im aktuellen kulturellen Modell werden Menschen mit Behinderung von der vorherrschenden Gesellschaft prägend mitbestimmt. Durch gesellschaftliche Zuschreibungen werden ihre Identitäten, ihre Selbstbilder und ihr Umgang mit der sie umgebenden Gesellschaft geprägt. Im deutschen Rechtsstaat, der Diskriminierungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG verbietet („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“), liegt der Fokus nun auf den behindernden Strukturen.  
 
Im aktuellen kulturellen Modell werden Menschen mit Behinderung von der vorherrschenden Gesellschaft prägend mitbestimmt. Durch gesellschaftliche Zuschreibungen werden ihre Identitäten, ihre Selbstbilder und ihr Umgang mit der sie umgebenden Gesellschaft geprägt. Im deutschen Rechtsstaat, der Diskriminierungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG verbietet („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“), liegt der Fokus nun auf den behindernden Strukturen.  
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Zur verfassungsrechtlich notwendigen Veränderung dieser behindernden Strukturen ist die aktive Mitbestimmung der Menschen mit Behinderungen notwendig. Sie werden von Verantwortlichen zunehmend danach gefragt, welche gesellschaftlichen Barrieren abgebaut werden sollten, um die Teilhabe und Inklusion zu fördern. Dies soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess bewirken, der für alle Menschen in Europa Vorteile bringt. Bekanntlich haben die deutschen Grundrechte ihre verfassungsrechtlichen Schranken dort, wo sie in die Grundrechte anderer Menschen eingreifen (Artikel 2 Absatz 1 GG).
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Zur verfassungsrechtlich notwendigen Veränderung dieser behindernden Strukturen ist die aktive Mitbestimmung der Menschen mit Behinderungen notwendig. Sie werden von Verantwortlichen zunehmend danach gefragt, welche gesellschaftlichen Barrieren abgebaut werden sollten, um die Teilhabe und Inklusion zu fördern. Dies soll einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess bewirken, der für alle Menschen in Europa Vorteile bringt. Bekanntlich haben die deutschen [[Grundrechte]] ihre verfassungsrechtlichen Schranken dort, wo sie in die [[Grundrechte]] anderer Menschen eingreifen (Artikel 2 Absatz 1 GG).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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