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Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Betreuung ist insoweit nachrangig gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf auf andere Seite befriedigt wird oder werden kann.
 
Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Betreuung ist insoweit nachrangig gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf auf andere Seite befriedigt wird oder werden kann.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 289/24'''
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Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556).
    
===Zu anderen Hilfen===
 
===Zu anderen Hilfen===