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'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20'''; NJW-RR 2020, 709:
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20'''; NJW-RR 2020, 709:
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Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
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Im Lichte der [[Grundrechte]] und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
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