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Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.  
 
Wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen straflosen [[wikipedia:de:Schwangerschaftsabbruch|Abbruch der Schwangerschaft]] gegeben sind, kommt es zunächst auf die Einwilligung der Frau an. Ist sie nicht einwilligungsfähig, ist streitig, ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann (vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar Rz. 14 vor § 218 StGB); das wird zu bejahen sein, wenn die Abtreibung dem [[Wunscherfüllung|Wunsch der Betreuten]] nicht widerspricht (§ 1901 BGB), siehe auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.  
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Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1904 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich.
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Eine Genehmigung des Gerichts nach § 1829 BGB ist mangels Gefährlichkeit im Regelfall entbehrlich.
    
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