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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004],3Z BR 065/04''', FamRZ 2004, 1814 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und Vorsorgevollmacht:
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'''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004],3Z BR 065/04''', FamRZ 2004, 1814 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und [[Vorsorgevollmacht]]:
    
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
 
# Erledigt sich die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, kann dessen Rechtmäßigkeit bei der wegen § 69h FGG weiterhin erforderlichen Prüfung nur bejaht werden, wenn auch die Bestellung eines [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] rechtmäßig war.
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# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
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# Zum Schutz des Betroffenen kann trotz Vorliegens einer General- und Vorsorgevollmacht ein vorläufiger [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet werden, wenn die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen unklar ist und die konkrete Gefahr besteht, dass ohne Einwilligungsvorbehalt vermögensrechtliche Transaktionen zum Nachteil des Betroffenen vorgenommen werden.
    
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.12.2006, 13 T 1059/06''', FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):
 
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.12.2006, 13 T 1059/06''', FamRZ 2007, 1269 = [[BtPrax]] 2007, 255 (Ls):
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Der durch [[einstweilige Anordnung]] mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.
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Der durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bestellte [[Berufsbetreuer]] hat einen Vergütungsanspruch bereits von dem Zeitpunkt an, zu dem er nachweislich vom Vormundschaftsrichter über die Bestellung''' telefonisch informiert''' wurde, bevor die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle des Gerichtes übergeben wurde.
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.02.2008, 5 T 668/07'''; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls):
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 14.02.2008, 5 T 668/07'''; [[BtMan]] 2008, 103 (Ls):
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'''AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11''', FamRZ 2012, 1741:
 
'''AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11''', FamRZ 2012, 1741:
 
   
 
   
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# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
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# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer [[Betreuerbestellung]] und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]]es "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]]es "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
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# Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.
 
# Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht.
 
# Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.
 
# Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen.
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# Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die Grundrechte der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.
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# Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die [[Grundrechte]] der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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