| − | Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368. | + | Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368. |