| − | Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu abweichende Zuständigkeiten schaffen. Das haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern getan. | + | Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu abweichende Zuständigkeiten schaffen. Das haben die Bundesländer [[Baden-Württemberg]], [[Berlin]], [[Hamburg]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]] getan. |