Änderungen

102 Bytes hinzugefügt ,  10:41, 2. Jul. 2024
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 83: Zeile 83:     
Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik
 
Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Medizinische Begriffe]]
 +
* [[Pflegeversicherung]]
 +
* [[Sachverständigengutachten]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
7.537

Bearbeitungen