In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist. Daher sollen auch zwischen Betreuern und Betreuungsvereinen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden (§ 22 BtOG).
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In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist. Daher sollen auch zwischen Betreuern und Betreuungsvereinen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung|Kooperationsvereinbarungen]] geschlossen werden (§ 22 [[BtOG]]).
===Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht===
===Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht===