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Zu den Vergütungstabellen siehe unter [[Vergütungstabelle]].
 
Zu den Vergütungstabellen siehe unter [[Vergütungstabelle]].
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Seit 1.1.23 ist Voraussetzung der Berufsbetreuervergütung die [[Registrierung]] nach dem BtOG.
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Rechtsprechung dazu:
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.06.2024, 13 T 364/24'''
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#Dem vorläufig nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf [[Registrierung]] als [[Berufsbetreuer]] stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf [[Betreuervergütung]] zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
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#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
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#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.
    
===Zweifelsfälle ===
 
===Zweifelsfälle ===