*Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1872|bgb}} BGB. Allerdings reicht auch dann nach Abs. 5 nur eine Vermögensübersicht. | *Der befreite Betreuer ist von der jährlichen [[Rechnungslegung]] befreit ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB). Er muss lediglich pro Jahr ein neues [[Vermögensverzeichnis]] einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden. Die Befreiung gilt allerdings nicht für die [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] beim Ende der Betreuung nach {{Zitat de §|1872|bgb}} BGB. Allerdings reicht auch dann nach Abs. 5 nur eine Vermögensübersicht. |