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*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
 
*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB).
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines [[Bettgitter]]s (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB).
    
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
 
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
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