Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den [[Rechtspfleger]]) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für [[Betreuungsverein|Vereine]] und [[Betreuungsbehörde|Behörden]] sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen. | Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den [[Rechtspfleger]]) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für [[Betreuungsverein|Vereine]] und [[Betreuungsbehörde|Behörden]] sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen. |