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Das angelegte Geld ist mit einem Sperrvermerk zu versehen (§ 1845 BGB). Das gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]], § 1859 BGB.
 
Das angelegte Geld ist mit einem Sperrvermerk zu versehen (§ 1845 BGB). Das gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]], § 1859 BGB.
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Die Geldanlage soll mit Sperrvermerk erfolgen. Wurde ein Sperrvermerk eingerichtet, können Kontoverfügungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts getätigt werden. Dies gilt auch für die Anlage von Wertpapieren und das Öffnen von Schließfächern in denen Wertpapiere hinterlegt sind. Rechtsgrundlage ist §1845 BGB.
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Wurde ein Sperrvermerk eingerichtet, können Kontoverfügungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts getätigt werden. Dies gilt auch für die Anlage von Wertpapieren und das Öffnen von Schließfächern in denen Wertpapiere hinterlegt sind.  
    
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.
 
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.