Das angelegte Geld ist mit einem Sperrvermerk zu versehen (§ 1845 BGB). Das gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]], § 1859 BGB. | Das angelegte Geld ist mit einem Sperrvermerk zu versehen (§ 1845 BGB). Das gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]], § 1859 BGB. |