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Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].
 
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==Künftiges Recht==
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==Neues Recht ab 1.1.2023==
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im Eherecht aufgenommen.
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]] und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]], die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im [[Eherecht]] aufgenommen.
    
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==
 
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==