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=="Unbetreubarkeit"==
 
=="Unbetreubarkeit"==
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Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wenn
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Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wenn
    
*der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und
 
*der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und
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Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –).
 
Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –).
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Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
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Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
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Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angebracht sein ([[Postkontrolle]]).
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Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB angebracht sein ([[Postkontrolle]]).
    
Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
 
Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.