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| | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== | | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== |
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| − | Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden (({{Zitat-dej|§|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. | + | Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. |
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| − | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} Abs. 5 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. | + | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. |
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| | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG). | | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG). |
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| − | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren. | + | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren. |
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| | =="Unbetreubarkeit"== | | =="Unbetreubarkeit"== |