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==Befreite Betreuer==
 
==Befreite Betreuer==
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Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 11859 Abs. 2 BGB). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre ({{Zitat de §|1854|bgb}} Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
    
Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]].
 
Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]].