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==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
 
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
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Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 399 Euro (bis 31.7.2013: 323 Euro) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
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Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 € (vom 1.1.24-31.12.25 zuzügl. Inflationspauschale von 24 €) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
    
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
 
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
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#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden)
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#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 10.000 Euro vorhanden)
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#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür ab 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
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#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
    
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:
 
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:
 
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder
 
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder
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#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 168 FamFG vorgesehen)
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#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)
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#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk (§ 1809 BGB) angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig.
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#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==