Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss. | Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss. |