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#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).
 
#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).
 
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.
 
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23'''
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Zum (verneinten) Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten.
    
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
 
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==