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Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ausdrücklich eigene "Entscheidungen" zu "treffen" sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne "Herrin des Verfahrens" sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die "für … Entscheidungen" anderer erforderlich sind. Darunter sind "begleitende" Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 – 4 AZR 53/12– Rn. 35). Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines – ggf. bereits eingeleiteten – Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht.“ (BAG
    
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