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Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die betreuungsgerichtliche Feststellung, dass eine
 
Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die betreuungsgerichtliche Feststellung, dass eine
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Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches
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Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches
 
Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist
 
Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist
 
ebenfalls nicht grundsätzlich zu klären.  
 
ebenfalls nicht grundsätzlich zu klären.  
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