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==Wegfall zum 1.1.2023==
 
==Wegfall zum 1.1.2023==
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Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wurde die Funktion des Gegenbetreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenbetreuungen sind am 31.12.2022 automatisch geendet (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt auch für den Vergütungsanspruch.
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Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wurde die Funktion des Gegenbetreuers (§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB a.F.) mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenbetreuungen sind am 31.12.2022 automatisch geendet (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt auch für den Vergütungsanspruch.
    
In einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 war erstmals angeregt worden, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
 
In einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 war erstmals angeregt worden, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB a.F.) soll abgeschafft werden. Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert die gesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastung der Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers(§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB a.F.) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB a.F.) soll abgeschafft werden. Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert die gesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastung der Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers (§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB a.F.) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
    
== Bestellung des Gegenbetreuers==
 
== Bestellung des Gegenbetreuers==
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