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==Allgemeines==
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==Wegfall zum 1.1.2023==
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Der '''Gegenvormund''' ist eine spezielle Form der [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], die der Kontrolle des eigentlich bestellten [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundes]] im Bereich der [[Vermögenssorge]] dient ({{Zitat de §|1792|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Der Gegenvormund hat Kontroll- und Überwachungspflichten und entlastet dadurch das Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht). Im Bereich der Betreuung Volljähriger wird die Funktion Gegenbetreuer genannt (infolge des Verweises in {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auf § 1792 BGB).  
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Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wurde die Funktion des Gegenbetreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenbetreuungen sind am 31.12.2022 automatisch geendet (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt auch für den Vergütungsanspruch.
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In einem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 war erstmals angeregt worden, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB) soll abgeschafft werden. Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert die gesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastung der Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers(§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
    
== Bestellung des Gegenbetreuers==
 
== Bestellung des Gegenbetreuers==
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist der Betreuungsgerichtes). Der Gegenbetreuer wird in der Praxis in der Regel bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenvormund hat hier insbesondere die Aufgabe, den Vormund zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] war der Rechtspfleger der Betreuungsgerichtes. Der Gegenbetreuer wurde in der Praxis in Einzelfällen und auch nur selten bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenbetreuer hatte insbesondere die Aufgabe, den Betreuer zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der Betreuer hatte dem Gegenbetreuer Auskunft zu erteilen ({{Zitat de §|1799|bgb}} BGB).
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Betreuer hat dem Gegenbetreuer Auskunft zu erteilen ({{Zitat de §|1799|bgb}} BGB).
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Die Bestellung eines Gegenbetreuers ist eher die Ausnahme. Ist kein Gegenbetreuer vorhanden, so tritt an die Stelle des Gegenbetreuers das [[Betreuungsgericht|Gericht]] ({{Zitat de §|1812|bgb}} Abs. 3 BGB).
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Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach {{Zitat de §|1|vbvg}} [[VBVG]] ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
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Der Gegenvormund /-betreuer kann [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle muss die berufliche Tätigkeit nach {{Zitat de §|1|vbvg}} [[VBVG]] ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
      
== Aufgaben des Gegenbetreuers==
 
== Aufgaben des Gegenbetreuers==
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*Überwachung des Vormundes bzw. Betreuers und Meldung von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] an das Gericht, § 1899 BGB
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*Überwachung des Betreuers und Meldung von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] an das Gericht, § 1899 BGB a.F.
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*Mitarbeit beim [[Vermögensverzeichnis]], § 1802 BGB
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*Mitarbeit beim [[Vermögensverzeichnis]], § 1802 BGB a.F.
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*Genehmigung bei Sperrvermerken im Rahmen der [[Mündelgeld]]anlage, § 1809 BGB
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*Genehmigung bei Sperrvermerken im Rahmen der [[Mündelgeld]]anlage, § 1809 BGB a.F.
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*Genehmigung von regelmäßigen ([[Mündelsicher|mündelsicheren]]) [[Geldanlage]]n im Rahmen des § 1807 BGB, § 1810 BGB
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*Genehmigung von regelmäßigen ([[Mündelsicher|mündelsicheren]]) [[Geldanlage]]n im Rahmen des § 1807 BGB a.F., § 1810 BGB a.F.
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*Genehmigung über Geldverfügungen, § 1812 BGB
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*Genehmigung über Geldverfügungen, § 1812 BGB a.F.
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*Genehmigung bei der Überlassung von Gegenständen, § 1824 BGB
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*Genehmigung bei der Überlassung von Gegenständen, § 1824 BGB a.F.
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*[[Anhörung]] bei gerichtlichen Genehmigungen, § 1826 BGB
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*[[Anhörung]] bei gerichtlichen Genehmigungen, § 1826 BGB a.F.
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*[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB  
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*[[Betreuerhaftung|Haftung]] bei Verletzung der eigenen Pflichten, § 1833 BGB a.F.  
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*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB a.F.
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Nicht dagegen genehmigen kann der Gegenvormund [[Geldanlage]]n des Vormundes nach § 1811 BGB (z. B. Kauf von Investmenanteilen) oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach § 1821 BGB, § 1822 BGB. Hier ist stets das Gericht einzuschalten.
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*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB a.F.
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*Prüfung der Jahresrechnung ([[Rechnungslegung]]), § 1842 BGB
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*Prüfung der [[Schlusstätigkeiten|Schlussrechnung]] und Auskunftserteilung, § 1891 BGB
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==Wegfall zum 1.1.2023==
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Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch.
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In einem, Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 war erstmals angeregt worden, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB) soll abgeschafftwerden.Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert diegesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastungder Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers(§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
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Nicht dagegen genehmigen konnte der Gegenbetreuer [[Geldanlage]]n des Vormundes nach § 1811 BGB a.F. oder die genehmigungsbedürftigen Geschäfte nach §§ 1821, 1822 BGB a.F.  
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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