Ende der Betreuung: Unterschied zwischen den Versionen
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*[[Tod des Betreuten]] (§ 1870 BGB); | *[[Tod des Betreuten]] (§ 1870 BGB); | ||
*aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]] (§ 1869 BGB); | *aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]] (§ 1869 BGB); | ||
− | *sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] nach §§ 300, 301 und 302 FamFG auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums | + | *sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] nach §§ 300, 301 und 302 FamFG auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums. |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 10. April 2023, 15:25 Uhr
Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.
Eine rechtliche Betreuung kann auf verschiedene Weisen enden:
- Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des Betreuungsgerichtes (§ 1870 BGB);
- Tod des Betreuten (§ 1870 BGB);
- aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen Betreuerwechsel (§ 1869 BGB);
- sowie bei vorläufigen Betreuerbestellungen nach §§ 300, 301 und 302 FamFG auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums.