Änderungen

201 Bytes hinzugefügt ,  14:57, 21. Jan. 2023
Zeile 299: Zeile 299:  
    
 
    
 
Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
 
Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 15.12.2022, XII ZB 237/22'''
 +
 +
Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.
    
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
==Bücher im Reguvis-Verlag==