Änderungen

→‎Kreis der betroffenen Betreuer: Hinweis auf Behebung eines Redaktionsversehens
Zeile 11: Zeile 11:  
Umfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Tätigkeit des Vormundes anzuwenden, da der § 1908 Abs. 1 BGB darauf verweist. Dies gilt auch für die Rechnungslegung ({{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB ).
 
Umfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers die Vermögenssorge, sind ist auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Tätigkeit des Vormundes anzuwenden, da der § 1908 Abs. 1 BGB darauf verweist. Dies gilt auch für die Rechnungslegung ({{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB ).
   −
Die sinngemäße Anwendung des dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger zugehörigen § 1802 BGB auf Betreuer ist (mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2) durch § 1908i Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Dass nicht auf Absatz 1 Satz 2 verwiesen wird, ist nach allgemeiner Auffassung Folge eines Redaktionsversehens. Zunächst war nicht vorgesehen, den Gegenvormund (§ 1792 BGB) als [[Gegenbetreuer]] in das Betreuungsrecht zu übernehmen; dies erfolgte erst später im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Vorschlags des Bundesrates (Bt-Drs. 11/4528). Hierbei wurde offenbar vergessen, die Verweisung in § 1908i BGB anzupassen (Damrau/Zimmermann, § 1802 Rz 1; Spanl, Vermögensverwaltung S. 32).
+
Die sinngemäße Anwendung des dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger zugehörigen § 1802 BGB auf Betreuer ist (ursprünglich mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2) durch § 1908i Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Dass ursprünglich nicht auf Absatz 1 Satz 2 verwiesen worden war, war nach allgemeiner Auffassung Folge eines Redaktionsversehens. Zunächst war nicht vorgesehen, den Gegenvormund (§ 1792 BGB) als [[Gegenbetreuer]] in das Betreuungsrecht zu übernehmen; dies erfolgte erst später im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Vorschlags des Bundesrates (Bt-Drs. 11/4528). Hierbei wurde offenbar vergessen, die Verweisung in § 1908i BGB anzupassen (Damrau/Zimmermann, § 1802 Rz 1; Spanl, Vermögensverwaltung S. 32). Das Redaktionsversehen ist durch Gesetzesänderung zum 17.07.2002 behoben worden.
    
Zur sinngemäßen Anwendung gehört es auch, dass nicht alle Betreuer zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind, sondern nur diejenigen, in deren Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten fällt. Zu bejahen wird dies bei den Aufgabenkreisen „alle Angelegenheiten“ und „Vermögenssorge“ sein, zweifelhaft jedoch dann, wenn nur einzelne finanzielle Angelegenheiten des Betreuten vom Betreuer wahrzunehmen sind. Die Geltendmachung laufender Zahlungsansprüche als Aufgabenkreis (Renten, sonstige Sozialleistungen, Unterhalt) dürfte eine Pflicht zum Vermögensverzeichnis ebenso wenig begründen, wie der inhaltlich nicht bestimmte, in der Praxis dennoch verwendete Aufgabenkreis der „Behördenangelegenheiten“.
 
Zur sinngemäßen Anwendung gehört es auch, dass nicht alle Betreuer zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet sind, sondern nur diejenigen, in deren Aufgabenkreis die Verwaltung des Vermögens des Betreuten fällt. Zu bejahen wird dies bei den Aufgabenkreisen „alle Angelegenheiten“ und „Vermögenssorge“ sein, zweifelhaft jedoch dann, wenn nur einzelne finanzielle Angelegenheiten des Betreuten vom Betreuer wahrzunehmen sind. Die Geltendmachung laufender Zahlungsansprüche als Aufgabenkreis (Renten, sonstige Sozialleistungen, Unterhalt) dürfte eine Pflicht zum Vermögensverzeichnis ebenso wenig begründen, wie der inhaltlich nicht bestimmte, in der Praxis dennoch verwendete Aufgabenkreis der „Behördenangelegenheiten“.
4

Bearbeitungen