Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung. | Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung. |