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Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.  
 
Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.  
 
   
 
   
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Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.05 angeordneten Betreuungen, die sog. „Altfälle“. Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift (Art. 229, § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungsabrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.  
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Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.05 angeordneten Betreuungen, die sog. „Altfälle“. Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungsabrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.  
 
   
 
   
 
Für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuerwechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalendermonat, sondern der wiederkehrende Monatstag vom Betreuerbeginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.   
 
Für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuerwechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalendermonat, sondern der wiederkehrende Monatstag vom Betreuerbeginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.   
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