Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden. | Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden. |