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| | '''Bestellung eines Betreuers''' | | '''Bestellung eines Betreuers''' |
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| − | Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, [[Vereinsbetreuer]] (die bei einem [[Betreuungsverein]] beschäftigt sind), [[Behördenbetreuer]] (bei einer für Betreuungen zuständigen [[Betreuungsbehörde|Behörde]] tätige Mitarbeiter), [[Berufsbetreuer]], ein [[Betreuungsverein]] selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Sonstige juristische Personen (andere Vereine, GmbH usw.) können nicht zum Betreuer bestellt werden. Für die Betreuerbestellung ist das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig.
| + | Liegen die [[Betreuungsvoraussetzung]]en vor, können zum rechtlichen Betreuer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Privatpersonen]], [[Vereinsbetreuer]] (die bei einem [[Betreuungsverein]] beschäftigt sind), [[Behördenbetreuer]] (bei einer für Betreuungen zuständigen [[Betreuungsbehörde|Behörde]] tätige Mitarbeiter), [[Berufsbetreuer]], ein [[Betreuungsverein]] selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Sonstige juristische Personen (andere Vereine, GmbH usw.) können nicht zum Betreuer bestellt werden. Für die Betreuerbestellung ist das [[Vormundschaftsgericht]] zuständig. |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| | [[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]] | | [[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]] |
| | == Rangfolge der Betreuerauswahl == | | == Rangfolge der Betreuerauswahl == |
| − | Bei der Auswahl des Betreuers im [[Betreuungsverfahren]] hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten: | + | Bei der Auswahl des Betreuers im [[Betreuungsverfahren]] hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten: |
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| | *Wunsch des Betroffenen | | *Wunsch des Betroffenen |
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| | *[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] | | *[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] |
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| − | Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Vormundschaftsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. | + | Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Vormundschaftsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die Betreuungssbehörde unterbreitet oft auf Wunsch des Vormundschaftsgerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]]. |
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| | In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden. | | In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden. |